Wie funktioniert Naturschutz im Burgenland?

Was ist Naturschutz?

Schutz der Natur vor dem Menschen, Naturschutz ist Landessache, im Detail:
• Umweltkrise, Umweltschutz, Umweltpolitik
• Naturschutz , Artenschutz und Biotopschutz
• Landschaftsschutz

Was kann ich persönlich für den Naturschutz im Burgenland tun?

• Ich kann Mitglied beim Naturschutzbund Burgenland, beim Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane, bei Global 2000, Greenpeace, WWF oder der Clusius-Gesellschaft werden
• Ich kann bei Projekten und Pflegeaktionen der Bezirksgruppen des Naturschutzbundes Burgenland und des Vereins der Burgenländischen Naturschutzorgane mitarbeiten
• Ich kann an den Bezirkssitzungen, Vorträgen und Exkursionen der Bezirksgruppen teilnehmen. Vom Jugendlichen bis zur Seniorin sind alle willkommen.
• Ich kann mich an Grundstückskäufen beteiligen oder eine Partnerschaft für ein Grundstück übernehmen (siehe auch die Natur-und-Kunst-Aktion mit dem Künstler Sepp Laubner)
• Ich kann eigene Grundstücke (z.B. Wiesen) dem Naturschutzbund zur Verwaltung und Pflege übergeben oder auch vererben.
• Informationen bekomme ich unter der Tel.: 0664-8453048 (Frau Wuketich, Sekretariat Naturschutzbund Burgenland, Dienstag von 9.00-12.00), Fax: 02682-702-191, naturschutzbund.bgld@aon.at.
• Ansprechpartner in der Region – Bezirksobmänner des Naturschutzbundes:

Mag. Manfred HAIDER (Neusiedl am See) 02173/80588, 0680/2019374
Mag. Herbert SZINOVATZ (Eisenstadt) 02689/3242, 0664/6124759
Mag. Renate ROTH (Mattersburg) 0650/3006690
Mag. Manfred FIALA (Oberpullendorf) 0676/84223538
Dr. Klaus MICHALEK (Oberwart) 0664/8453047
Dr. Ernst BREITEGGER (Güssing) 03322/44360
Dr. Joachim TAJMEL (Jennersdorf) 03329/48832, 0664/3858345

Wofür wird mein Mitgliedsbeitrag beim Naturschutzbund Burgenland verwendet?

- Zeitschriften: Natur & Umwelt im Pannonischen Raum, Natur & Land
- Pacht und Grundstückskäufe
- Pflegeeinsätze

Was darf ich, was darf ich nicht?

Was ich darf, ist im burgenländischen Naturschutzgesetz 1990 geregelt.

Welche Zielsetzungen hat das Naturschutzgesetz 1990?

• Schutz der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes der Natur und Landschaft
• Schutz des ungestörten Wirkungsgefüges des Lebenshaushaltes der Natur
Artenschutz sowie Biotopschutz, denn Artenschutz kann nur über einen umfassenden Biotopschutz erfolgen

Was ist im Wesentlichen der Unterschied des NG 1990 zum NG 1961?

Bis 1990 waren bestimmte Vorhaben nur in Schutzgebieten bewilligungspflichtig. Seit 1991 nunmehr landesweit.

Auf welchen Flächen sind bestimmte Vorhaben landesweit bewilligungspflichtig?

Auf Grünflächen oder Bauland für Erholung und Fremdenverkehr.

Welche Vorhaben sind bewilligungspflichtig?

• Die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und sonstigen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von
 Folientunnels
 Baustelleneinrichtungen
 Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung max. 2 Wochen
 Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle genehmigter Anlagen
 Hochständen und Ansitzen bis 1,5 m²
 Künstlerisch wertvolle Skulpturen
 Historische Denkmäler, Kapellen etc.
 Instandsetzungsarbeiten (nur anzeigepflichtig)
• Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art mit Ausnahme von
• Die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und sonstigen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von
 Folientunnels
 Baustelleneinrichtungen
 Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung max. 2 Wochen
 Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle genehmigter Anlagen
 Hochständen und Ansitzen bis 1,5 m²
 Künstlerisch wertvolle Skulpturen
 Historische Denkmäler, Kapellen etc.
 Instandsetzungsarbeiten (nur anzeigepflichtig)
• Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art mit Ausnahme von
 Hausgärten
 Einfriedungen, die dem Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen dienen und Einfriedungen für Nutztierhaltung und so ausgeführt, dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt ist
• Die Errichtung und Erweiterung von Kies-, Schotter- und ähnlichen Gruben sowie das Wiederhinterfüllen solcher
• Die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden, auch nur vorübergehend Wasser führenden Gewässern
• Der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, Verrohrung, die Auspflasterung oder die Verlegung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen mit Ausnahme von Instandhaltung und Pflege der Uferbereiche
• Die Errichtung von Freileitungen mit einer Nennspannung von mehr als 30 KV
• Die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocross oder ähnlicher Sportarten mit Ausnahme des Befahrens einer naturbelassenen Erdfläche
• Die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf und Minigolfplätzen
• Das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige Anschüttungen oder Änderungen

Welche Behörde ist außerhalb von geschützten Gebieten zuständig?

Bezirkshauptmannschaft

Und innerhalb?

Die Burgenländische Landesregierung

Wie läuft so ein Verfahren ab?

• Einreichung bei der zuständigen Behörde (Bauansuchen und Pläne 3-fach)
• Dort wird die Flächenwidmung geprüft und allenfalls, sofern LG gewidmet ein Sachverständiger für Landwirtschaft eingeschaltet, der den Nutzungsbedarf prüft
• In weiterer Folge wird mittels Gutachten einen Sachverständigen für Landschaftsschutz geprüft, ob das Landschaftsbild und der Landschaftscharakter nachteilig beeinflusst werden
• Weiters wird mittels Gutachten eines Sachverständigen für Naturschutz geprüft, ob das Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes nachteilig beeinflusst wird
• Anschließend wird von der Behörde entweder ein Bewilligungs- oder ein Abweisungsbescheid erstellt

Wer hat Parteistellung?

• Der Antragsteller
• Die zuständige Behörde
• Die entsprechende Gemeinde
• Der Landesumweltanwalt

Was sind Feuchtgebiete gem. § 7 des NG 1990?

Moor- und Sumpfflächen, Feuchtwiesenflächen, Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder

Und was ist dort verboten?

• Die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen nachhaltig zu gefährden mit Ausnahme von
• Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen
• Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen

Inwieweit ist die Verunstaltung der freien Landschaft geregelt?

Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten sofern sie
• Außerhalb des Ortsgebietes, Ortschaft, Ortsrand liegt
• Außerhalb gewerblich genutztem Grund liegt
• Außerhalb von Vor- und Hausgärten im Zusammenhang mit als Bauland gewidmeten Wohnbauten liegt
• Nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird
• Nicht behördlich genehmigt ist

Was kann so eine Verunstaltung im besonderen sein?

• Die Errichtung von Werbeanlagen aller Art
• Anlagen zur Anbringung von Werbematerial
• Sonstige Anbringung von Werbematerial aller Art
• Campieren, Abstellen von Wohnwagen

Was ist von diesem Verbot ausgenommen?

• Amtliche Bekanntmachungen
• Ankündigung von Veranstaltungen bis längstens 2 Wochen danach
• Wahlwerbung 10 Wochen vor bis 2 Wochen danach
• Tafeln max. 1 m² für landwirtschaftliche Versuchsflächen (Urproduktion)
• Jugendlager

Was wird im NG 1990 über den Allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren § 14 vorgeschrieben?

Die Landesregierung hat mittels Verordnung festzulegen, inwieweit, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang zum Zwecke der Erhaltung des Lebensraumes und nachhaltigen Sicherung der Artenvielfalt der frei lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen folgendes zu regeln ist:
• Das Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen aller Art
• Das Abbrennen von Trockenrasen, Wiesen etc.
• Das Zerstören bzw. Verändern des Bodens mittels chemischen Stoffen, ausgenommen Schädlingsbekämpfung bei Land- und Forstwirtschaft
• Das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation
• Das Sammeln von Pilzen
• Das Beseitigen von Obstbäumen

Wie bzw. wo wird der § 14 näher geregelt?
Im der Allgemeinen Naturschutzverordnung 1992 (LGBL Nr. 24/1992)

Was wird im NG 1990 § 15-16c über den besonderen Tier- und Pflanzenartenschutz vorgeschrieben?
• Die Landesregierung hat
 alle 5 Jahre eine Rote Liste Burgenland zu erstellen
 eine entsprechende Verordnung auszugeben, die auch die Richtlinien der EU enthält
 Arten- und Lebensraumschutzprogramme auszuarbeiten und umzusetzen
 Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Landeseigentum und der Behörde unverzüglich zu übergeben

Welche Pflanzen sind geschützt?
• Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste
• Die geschützten Pflanzen gemäß EU-Verordnung ( FFH-Richtlinie 92/43/EWG), Anhänge II, IV und V
• Die Pflanzen gemäß Anhang I der Berner Konvention

Was darf man mit geschützten Pflanzen nicht?
Ausgraben, von ihrem Standort entfernen, beschädigen, vernichten, weder frisch noch getrocknet erwerben, feilbieten, weitergeben, keine Bereitschaft zum Kauf oder Verkauf öffentlich ankündigen

Welche Ausnahmen gibt es?
Pflücken eines Handstraußes zum persönlichen Gebrauch oder für Brauchtumsveranstaltungen im Bereich von Gebäuden, Obstgräten, Straßen, Wegen und dergleichen bei folgenden Pflanzen:
• Frühlings-Knotenblume
• Himmelschlüssel
• Maiglöckchen
• Palmkätzchen (blühende Zweigenden)
• Diverse Weiden

Welche Tiere sind geschützt?
Sofern sie nicht dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen:
• Die wild lebenden Tiere der Roten Liste
• Die geschützten Tiere gemäß EU-Verordnung (Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG), Anhang I
• Tiere gemäß FFH-Richtlinie Anhänge II, IV und V
• Tiere gemäß Berner Konvention, Anhänge II und III
• Tiere gemäß Bonner Konvention, Anhänge I und II
• Alle sonstigen wildlebenden Vogelarten mit Ausnahme des Stares

Was darf man mit geschützten Tieren nicht?
Verfolgen, beunruhigen, fangen, befördern, halten, verletzen, töten, verwahren, entnehmen, schädigen, Feilbieten, Erwerben, Weitergeben, Bereitschaft zum Erwerb oder Verkauf öffentlich bekunden

Nenne 5 Tierarten für die im Burgenland jede Beeinträchtigung von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast und Winterquartieren verboten ist
• Bienenfresser
• Eisvogel
• Europäischer Biber
• Fledermäuse
• Weißstorch

Was ist insbesondere verboten?
• Felsen, Steilwände oder Gehölze während der Fortpflanzungszeit zu erklettern und zu entfernen
• Brutplätze der genannten Vogelarten in der Brutzeit (Feb. – Aug.) von weniger als 50 m zu beobachten und zu filmen
• Höhlen, Stollen, Erdkeller und sonstige Winterquartiere für Fledermäuse zwischen Oktober und März aufzusuchen
• In Gebieten, wo es das Ziesel gibt, Tiere zu beunruhigen und sonstig in irgendeiner Form zu beeinträchtigen

Welche Ausnahmen des besonderen Tier- und Pflanzenschutzes gibt es?
• Künstliche Vermehrung von Pflanzen mit Nachweis
• Zucht von Tieren mit Nachweis
• Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten, Straßen und Wegen
• Abwehr von Tieren im Bereich von Wohn- und Betriebsgebäuden bei Unzumutbarkeit (Beeinträchtigung der Wohn oder Nutzungsqualität)
• Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt
• Keine Anwendung finden die Schutzbestimmungen auf die Herstellung und den Betrieb genehmigter Anlagen

Wie werden geschützte Gebiete ausgewiesen?
Durch Verordnung oder Bescheid der Landesregierung oder durch Gesetz

Welche Schutzgebiete gibt es? Nenne je ein Beispiel
• Naturschutzgebiete (Zurndorfer Eichenwald)
• Geschützte Lebensräume (Kogelberg in der KG Mattersburg)
• Europaschutzgebiet (Rohrbacher Kogel)
• Landschaftsschutzgebiete (Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland)
• Geschützte Landschaftsteile (Lanbach)
• Naturpark (Geschriebenstein)
• Nationalpark (Neusiedler See-Seewinkel)

Was versteht man unter Naturverträglichkeitsprüfung?
Für Projekte innerhalb eines Schutzgebietes muss auf Verlangen von der Landesregierung eine solche erstellt werden, in dem festgestellt wird, ob ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Plänen die Natur und Landschaft nachteilig beeinflusst

Welches Strafmaß gibt es für Verstöße gegen das NG 1990?
Bis € 3.600,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.300,--

Wann wurde die Allgemeine Naturschutzverordnung erlassen und wozu dient sie?
1992 (LGBL Nr. 24/1992). Diese Verordnung dient der Erhaltung des Lebensraumes der frei lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen sowie der nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt

Wo findet die Allgemeine Naturschutzverordnung Anwendung und wo nicht?
Auf Grünflächen sowie im Uferbereich von Gewässern aller Art, ausgenommen sind:
• Vor- und Hausgärten
• Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe
• Flächen, für die das Forstgesetz 1975 Anwendung findet

Was ist gemäß dieser Verordnung verboten?
• Das Beseitigen oder Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen
• Das Abbrennen von Trockenrasen
• Das Abbrennen von Wiesen, Böschungen usw.
• Das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation

Was für Ausnahmen gibt es?
• Pflegemaßnahmen von Büschen und Hecken
• Maßnahmen bei Betrieb einer Anlage, sofern die Verbote wirtschaftlich unzumutbar sind
• Maßnahmen im Rahmen einer Landwirtschaft sofern wirtschaftlich. Unzumutbar (Anbau von Gemüse, Obst- oder Weingärten, Ackerland)

Was besagt das BGBL Nr. 405/1993 – Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Biogene Materialien (pflanzlicher Herkunft dürfen außerhalb von Anlagen (bauliche Einrichtungen zum Zwecke der Schadstoffreduzierung) wie folgt verbrannt bzw. nicht verbrannt werden
• Flächenhaftes Abbrennen ist grundsätzlich verboten mit Ausnahme von der Gemeinde bewilligtem Abbrennen von Stroh – beachte Voraussetzungen
• Punktuelles Abbrennen in der freien Landschaft ist vom 1. Mai bis 15. September verboten mit Ausnahme von
 Lagerfeuern, Grillfeuern und Brauchtumsveranstaltungen
 Abflammen
 Räuchern im Obst- und Weingarten
 Übungen zur Katastrophenbekämpfung

 Punktuelles Abbrennen im Haus- und Hofbereich ist mit Ausnahme von Kleinmengen und von der Gemeinde speziell dazu bestimmten Tagen ganzjährig verboten

Was besagt das LGBL Nr. 10/1994 – Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz?
Jede Gemeinde hat dafür vorzusorgen, dass geeignete Anlagen für Bauschutt-, Bodenaushub und Abraummaterial vorhanden sind

Es ist verboten, Landschaftsteile – wie Wiesen, Felder, Gewässer, Uferböschungen, Rastplätze, Wege aller Art, Schottergruben und Steinbrüche durch Ablagerungen oder Wegwerfen von Abfall zu verunstalten oder zu verunreinigen

Was besagt das LGBL Nr. 16/1989 – Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken?
• Für Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse sind Mindestpflanzabstände je nach dem zwischen 1 und 5 m vom Nachbargrund einzuhalten
• Für Zäune von Grundstücken in Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m vom Nachbargrund bzw. bei Wegen 3 m von der Fahrwegmitte einzuhalten

Was besagt das LGBL Nr. 87/1990 – Burgenländisches Bodenschutzgesetz?
• Das Aufbringen von Klärschlämmen und Müllkomposten
 Auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen
 Auf Wiesen und Weiden kürzer als 4 Wochen vor der ersten Mahd bzw. Beschickung mit Weidevieh bis vor der letzten Nutzung im Herbst
 Auf wassergesättigten und mit Schnee bedeckten Böden
 In Naturschutzgebieten und Feuchtgebieten
 Auf Flächen mit Holzgewächsen (ausgenommen Energiewald)
• Das Aufbringen von Klärschlämmen weiters
 Auf durchgefrorenen Böden
 Böden mit Hanglage u. Abschwemmungsgefahr
• Auf Wiesen und Weiden darf nur hygienisierter Klärschlamm und Kompost verwendet werden
• Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten
Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben und Hauskläranlagen ist verboten mit Ausnahme landwirtschaftlicher Gülle und Jauchegruben ohne Abfuhrverpflichtung

Was besagt das LGBL Nr. 15/1989 – Burgenländisches Feldschutzgesetz?
Verboten ist:
• Das Ständige Gehen und das Lagern, Reiten, Fahren und Abstellen von Fahrzeugen auf bebauten oder vorbereiteten Äckern sowie Wiesen und Weiden zur Zeit des Graswuchses
• Das Beseitigen von Einfriedungen und Öffnen von Sperrvorrichtungen
• Das Einackern, Umgraben, Verrücken oder Beschädigen von Feldwegen oder Grenzzeichen, das Abackern von fremden Grund
• Das Abbrechen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Blüten oder Früchten sowie das Beschädigen von Bäumen, Nutzsträuchern und Baumpfählen
• Das Abreißen von Getreideähren, Weinreben, Gras und der gleichen
• Das Aufsammeln oder Ausgraben von Laub und Früchten auf fremden Grund
• Das Ablagern, Ausbringen oder Werfen von Steinen, Schutt und Abfallstoffen aller Art auf fremde Grundstücke und Wege
• Der Gebrauch fremder Schuppen, Hütten, Werkzeuge etc.
• Das Umwerfen oder Zerstreuen von Erd, Dünger, Heu- und sonstigen Haufen und Vorrichtungen
• Das Anmachen von Feuer auf fremden Grund
• Verunreinigen oder Beschädigen fremder Fischbehälter, Feldbrunnen etc.
• Die Spiel- und Sportausübung sodass Feldgut beschädigt werden kann
• Aneignung von Feldgut
• Verunreinigung und Beschädigung fremder Bienenstöcke
• Das Ablagern und Wegwerfen von Gegenständen, die vom Wind vertragen werden können.

Was wird gemäß Burgenländischem Jagdgesetz (LGBL Nr. 11/1989) als Haarwild bezeichnet?
• Schalenwild:
Rot-, Reh-,Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika- ,Gams- und Elchwild, Feldhase, Wildkaninchen
• Raubwild:
Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Baum- Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großer Wiesel oder Hermelin, Kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze

Was wird gemäß Burgenländischem Jagdgesetz (LGBL Nr. 11/1989) als Federwild bezeichnet?

• Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel,
• Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten,
• Brachvögel, Reiher, Schwarzstorch, Löffler, Rallen, Kormoran
• Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster

Nenne 5 ganzjährig geschonte Haarwildtiere
• Führende Bache
• Braunbär
• Luchs
• Wolf
• Fischotter

Nenne 5 ganzjährig geschonte Federwildtiere
• Großtrappe
• Auerwild
• Wachtel
• Schwarzstorch
• Tag- und Nachtgreifvögel

Welche Tiere unterliegen dem LGBL Nr. 1/1949 – Fischereigesetz?
• Fische
• Krustentiere
• Wasserfrösche und Muscheln von relevanter Größe

Finden auf jagdbare Tiere und Tiere die dem Fischereigesetz unterliegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung?

Nein, diese unterliegen jedoch den EU-rechtlichen Vorschriften

Wann gilt eine Fläche als Wald gemäß dem Forstgesetz BGBL Nr. 440/1975?
Wald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Grundfläche soweit diese mindestens 1000 m² groß ist und eine durchschnittliche Breite von mindestens 10 m erreicht.

Welche Grundsätze hat das Forstgesetz?
• Waldboden ist als solcher zu erhalten
• Wald ist so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten bleibt
• Langfristige Nutzung – Vorsorge für nachfolgende Generationen

Was ist gemäß Forstgesetz verboten?
Jede Waldverwüstung z. B.
• Die Vernichtung oder Schwächung der Produktionskraft
• Aussetzen einer Rutsch- und Abtragungsgefahr
• Das Unmöglich machen rechtzeitiger Wiederbewaldung
• Der Bewuchs und Tierbestand einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird wie z. B.
 Wind, Schnee
 Unsachgemäße Düngung,
 Immissionen aller Art
 Abfall (Müll, Gerümpel, Klärschlamm)
• Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung nur auf Ansuchen für öffentliche Interessen)

Was ist im Wald erlaubt?
• Der Aufenthalt zu Erholungszwecken mit Ausnahme von
 Betretungsverbot durch die Behörde
 Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen
 Wieder- bzw. Neubewaldungsflächen bis Wuchshöhe 3 m
 Eine kleine Waldnutzung (Sammeln von Beeren, Pilzen usw.)

Was sind Naturschutzorgane?
Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes. Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen. Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.

Welche Aufgaben und Befugnisse haben Naturschutzorgane?
Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken.

• Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung des NG und der Verordnungen stehen anhalten (allenfalls auch festhalten) und ihre Person feststellen
• Pflanzen und Tiere bzw. Teile und Exemplare, für die die Bestimmungen Anwendung finden, beschlagnahmen bzw. die zur Tat benutzten Gegenstände abnehmen
• Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen der angehaltenen Personen nach solchen Gegenständen
• Verfügung einer vorläufigen Arbeitseinstellung nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde

Wie sind die Naturschutzorgane organisiert?
• Die Naturschutzorgane des Landes sind im Verein der Bgld. Naturschutzorgane (VBNO) organisiert
• Dieser gliedert sich wieder in die einzelnen Bezirksgruppen. Die Zuordnung erfolgt nach den Wohnbezirken
• Mindestens 4 x pro Jahr sind die Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Vertreter haben danach die einzelnen Naturschutzorgane entsprechend zu informieren
Bezirksweise finden regelmäßige Exkursionen, Vorträge und Bildungsworkshops statt

Was kann ich tun, wenn ich einen Missstand in der Natur aufzeigen möchte (z.B. illegale Aufschüttung, Kühlschrank im Wald)?
Ich melde es beim Hauptamtlichen Naturschutzorgan, welches an der Bezirkshauptmannschaft des jeweiligen Bezirkes telefonisch erreichbar ist.


Weitere Informationen zum gesetzlichen Natur- und Umweltschutz im Burgenland finden sie unter:www.burgenland.at/natur-umwelt

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